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B17 in Augsburg: Rettungsgasse rechtlich nicht vorgeschrieben

B17 in Augsburg: Rettungsgasse rechtlich nicht vorgeschrieben
Sie sollte immer gebildet werden, laut der StVO muss sie aber auf bestimmten Straßen nicht sein.
Rettungsgasse ist nicht gleich Rettungsgasse – bzw. immer erwünscht, aber rechtlich nicht immer vorgeschrieben: Das hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt. Es ging um einen Stau auf der B17 im Augsburger Stadtgebiet. Ein LKW steht im Weg, die Einsatzkräfte kommen nicht durch. Den Fahrer aus Meitingen verurteilt das Amtsgericht zu 240 Euro Bußgeld, Fahrverbot und einen Punkt in Flensburg. Das Argument: Die Bundesstraße ist autobahnähnlich ausgebaut. Das schon, hieß es in München. Aber die Straßenverkehrsordnung besage eindeutig, dass die Gasse nur auf mindestens zweispurigen außerstädtischen Straßen sein muss.